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Gesetzesvorbehalt | bpb.de

Gesetzesvorbehalt

Gerd Schneider / Christiane Toyka-Seid

Platzhalter Lexikon G gelb (© Stefan Eling)

Es geht um Grundrechte

Ein Gesetzesvorbehalt kommt in modernen Verfassungen vor. Ein Beispiel: In Artikel 8, Absatz 1 in unserem Grundgesetz steht, dass sich alle Deutschen friedlich versammeln dürfen. Im nächsten Satz heißt es dort: „Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden“. Dieser letzte Satz ist ein Gesetzesvorbehalt. Er will sagen: Wenn das Recht auf Versammlungsfreiheit begrenzt wird, muss das Parlament dafür ein Gesetz beschließen. Nicht irgendeine Verwaltungsstelle kann eine solche Bestimmung treffen. Auch kein Ministerium und keine andere Behörde darf eine Verordnung erlassen, die dieses Grundrecht einschränkt. Wenn eingegriffen wird, dann muss das mit einem Gesetz erfolgen.

Wieso Gesetzesvorbehalte?

Grundrechte müssen besonders geschützt werden. Der Gesetzesvorbehalt ist ein solcher Schutz. Er stellt sicher, dass ein Eingriff in das Grundrecht nur möglich ist, wenn in einem Parlament darüber öffentlich diskutiert wurde und das Gesetz von der Mehrheit der Abgeordneten beschlossen wurde. Manche Grundrechte müssen in bestimmten Situationen eingeschränkt werden. Wann könnte das für das Versammlungsrecht nötig sein? Versammlungen, an denen viele Menschen teilnehmen, könnten die Sicherheit der Demonstranten gefährden. Deswegen müssen sie vorher angemeldet werden, damit die Polizei Sicherheitsmaßnahmen vorbereiten kann. Wenn sie nicht angemeldet werden, kann die Polizei solche Demonstrationen auflösen.

Quelle: Gerd Schneider / Christiane Toyka-Seid: Das junge Politik-Lexikon von www.hanisauland.de, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2024.

Fussnoten