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Geschäftsführende Regierung | bpb.de

Geschäftsführende Regierung

Gerd Schneider / Christiane Toyka-Seid

Platzhalter Lexikon G blau (© Stefan Eling)

Ende einer Bundesregierung

Wenn ein neuer Bundestag gewählt wird, müssen die Abgeordneten spätestens 30 Tage nach der Wahl zum ersten Mal zusammenkommen. Mit dieser ersten Sitzung endet die Amtszeit der alten Bundesregierung. Oft wird dann noch keine neue Regierung gewählt. Ist Deutschland dann regierungslos? Nein. Im Grundgesetz steht, dass der Bundespräsident in diesem Fall die alte Regierung auffordert, die Regierungsgeschäfte bis zur Wahl eines neuen Bundeskanzlers oder einer neuen Bundeskanzlerin weiterzuführen.

Alte Regierung arbeitet weiter

Die alte Regierung, die bis zur Wahl einer neuen Regierung im Amt bleibt, nennt man „geschäftsführende Regierung“. Sie hat alle Rechte einer „richtigen“ Regierung. Das ist wichtig, weil die Politik in Deutschland, in Europa oder in anderen Teilen der Welt weitergeht. Diese geschäftsführende Regierung muss für Deutschland handeln können. Sie kann wichtige Entscheidungen treffen. Allerdings soll sich die geschäftsführende Regierung mit neuen Projekten und Gesetzen zurückhalten.

Keine neuen Ämter

In der geschäftsführenden Regierung behalten die Bundeskanzlerin sowie die Ministerinnen und Minister ihre Ämter. Neue Ämter dürfen nicht vergeben werden. Wenn ein Minister aus der Regierung ausscheidet, muss ein anderer Minister sein Amt mit übernehmen. Auch wenn der Bundeskanzler sein Amt nicht mehr ausüben kann, muss ein Minister aus der alten Regierungsmannschaft das Amt geschäftsführend übernehmen.

Quelle: Gerd Schneider / Christiane Toyka-Seid: Das junge Politik-Lexikon von www.hanisauland.de, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2024.

Fussnoten