Wahlgesetz
Im deutschen Wahlgesetz gibt es für Landtags- und Bundestagswahlen sowie bei vielen Kommunalwahlen die Fünfprozentklausel. Eine "Klausel" ist eine Festlegung, eine Bestimmung. Die Fünfprozentklausel besagt, dass eine Partei bei einer Wahl mindestens fünf Prozent der abgegebenen Wählerstimmen erreichen muss, um Abgeordnete ins Parlament entsenden zu können. Schafft sie es nicht, ist die Partei bis zur nächsten Wahl nicht im Parlament vertreten. Allerdings gibt es für diese Regel auch Ausnahmen.
Fünfprozentklausel bei Zweitstimmen
Bei den Bundestagswahlen entscheidet das Ergebnis bei den Zweitstimmen darüber, wie viele Abgeordnete eine Partei in den Bundestag entsenden kann. Um bei dieser Verteilung der Stimmen berücksichtigt zu werden, muss eine Partei mindestens fünf Prozent der abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben. Eine Ausnahme davon gilt für Parteien der nationalen Minderheiten in Deutschland.
Ausnahme bei drei Direktmandaten
Bei der Verteilung der Abgeordnetensitze auf die Parteien darf die Fünfprozentklausel auf eine Partei nur angewendet werden, wenn diese Partei bei den Erststimmen weniger als drei Direktmandate gewonnen hat. Wenn also die Partei über die Zweitstimmen weniger als fünf Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, aber in drei Wahlkreisen die Mehrheit bei den Erststimmen gewonnen hat, kann sie in den Bundestag einziehen.
Eine andere Regelung wird kommen
Das gültige Wahlrecht für die Bundestagswahlen wurde 2023 beschlossen. Das Bundesverfassungsgericht hat es geprüft und eine Änderung bei der Fünfprozentklausel gefordert. Weil aber die Zeit bis zur nächsten Bundestagswahl für eine weitreichende Änderung nicht ausreichte, gilt die Fünfprozentklausel noch für die Bundestagswahl 2025. Danach muss eine gesetzliche Änderung erfolgen.
Weshalb gibt es diese Klausel?
Die Fünfprozent-Klausel soll verhindern, dass viele kleine Parteien in die Volksvertretungen kommen, die das Regieren erschweren. Entscheidungen im Parlament werden nach dem Mehrheitsprinzip beschlossen, das heißt, die Mehrheit der Abgeordneten muss diese Entscheidung unterstützen. Es ist schwierig, solche Mehrheit sicherzustellen, wenn die Abgeordneten vielen unterschiedlichen Parteien angehören. Mehrheiten lassen sich leichter finden, wenn es wenige Parteien in einem Parlament gibt.
Umgangssprache
In der Umgangssprache wird die Fünfprozentklausel auch „Sperrklausel“ oder „Fünfprozenthürde“ genannt.
Quelle: Gerd Schneider / Christiane Toyka-Seid: Das junge Politik-Lexikon von www.hanisauland.de, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2025.