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Durchsuchungsbeschluss | bpb.de

Durchsuchungsbeschluss

Gerd Schneider / Christiane Toyka-Seid

Platzhalter Lexikon D orange (© Stefan Eling)

Durchsuchung der Wohnung

Im Krimi sieht man es manchmal: An der Tür eines Verdächtigen klingeln die Polizeikommissare. Sie wollen Beweise für eine Straftat finden. Die Kommissare weisen darauf hin, dass sie einen Durchsuchungsbeschluss haben. Sie haben damit das Recht, die Wohnung zu betreten und sie zu durchsuchen.

Eingriff in ein Grundrecht

Eine solche Durchsuchung ist ein Eingriff in ein Grundrecht. Es ist das Grundrecht auf die "Unverletztlichkeit der Wohnung". Dieses Grundrecht steht in Artikel 13 des Grundgesetzes. Damit ist gemeint, dass die Menschen in ihrer Wohnung nach ihrer Vorstellung leben können, sie können sich dort frei bewegen, dort machen was sie wollen, ohne dass jemand das Recht hat, dort einzudringen. Aber die Menschen dürfen auch in ihrer Wohnung nicht gegen bestehende Gesetze verstoßen. Sie dürfen dort keine Straftat planen, sie dürfen keine anderen Menschen schlagen oder andere Dinge tun, die verboten sind.

Es muss gute Gründe geben

Wenn ein Verdacht besteht, dass zum Beispiel jemand zuhause Beweise für eine Straftat versteckt, kann das ein Grund sein, um in das Grundrecht "einzugreifen". Dann kann die Polizei das Recht haben, die Wohnung eines Menschen zu durchsuchen. Weil die Achtung von Grundrechten in einem Rechtsstaat besonders wichtig ist, muss es sehr gute Gründe geben, wenn die Polizei sich Zugang zu einer Wohnung verschafft.

Anordnung durch einen Richter

Die Gründe für eine Durchsuchung prüft eine Richterin oder ein Richter. Wenn der Richter sie für ausreichend hält, ordnet er einen Durchsuchungsbeschluss an. Erst dann kann die Polizei die Wohnung des Verdächtigen durchsuchen.

Quelle: Gerd Schneider / Christiane Toyka-Seid: Das junge Politik-Lexikon von www.hanisauland.de, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2024.

Fussnoten