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Auslieferungsantrag | bpb.de

Auslieferungsantrag

Gerd Schneider Christiane Toyka-Seid

Platzhalter Lexikon A gelb (© Stefan Eling)

Auslieferung deutscher Staatsbürger

Angenommen, ein deutscher Staatsbürger flieht nach einer Straftat ins Ausland, um der Verfolgung und Verurteilung durch deutsche Gerichte zu entgehen. Die deutschen Gerichte können dann im Ausland beantragen, dass der Straftäter an Deutschland ausgeliefert wird. Dazu stellen sie einen Auslieferungsantrag. Die deutschen Gerichte bitten dabei das Land um Rechtshilfe, wie es in der Fachsprache heißt. Damit aber eine solche Bitte überhaupt erfolgreich sein kann, muss zwischen Deutschland und diesem Staat ein Auslieferungsabkommen bestehen.

Auslieferung ausländischer Staatsbürger

Es gibt internationale Verträge, in denen steht, in welchen Fällen die Auslieferung ausländischer Bürger rechtlich möglich ist. Ausländer beispielsweise, die in ihrem Heimatland politisch verfolgt werden und in Deutschland Interner Link: Asylrecht haben, können nicht einfach ausgeliefert werden. Bevor ein ausländischer Straftäter aus Deutschland an ein anderes Land ausgeliefert wird, muss immer erst eine gerichtliche Prüfung stattfinden.

Keine Auslieferung von deutschen Staatsbürgern ins Ausland

Ein Deutscher, der im Ausland eine Straftat begangen hat, aber in Deutschland lebt, weil er im Ausland nicht gefasst wurde, darf nicht ins Ausland ausgeliefert werden. Das verbietet unser Grundgesetz. Er muss sich dann aber vor einem deutschen Gericht verantworten. Innerhalb der EU-Länder gibt es Ausnahmefälle, die durch Gesetze geregelt sind.

Quelle: Gerd Schneider / Christiane Toyka-Seid: Das junge Politik-Lexikon von www.hanisauland.de, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2024.

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