Der H. wird vom Zusammenspiel von 3 Elementen bestimmt:
1. Der sog. Eigenmittelbeschluss. Mit ihm werden die Eigenmittel der EU und das für den H. zur Verfügung stehende Gesamtvolumen der Gelder festgelegt.
2. Der mehrjährige Finanzrahmen. Er schreibt die Aufteilung der Gelder für einen Zeitraum von derzeit 7 Jahren fest und wird zwischen Rat, Europäischem Parlament (EP) und EU-Kommission vereinbart.
3. Der Jahreshaushalt (Art. 313-319 AEUV). Er darf die Vorgaben des mehrjährigen Finanzrahmens nicht überschreiten.
Ein besonderes Kennzeichen dieser Haushaltsverfassung ist ihre Komplexität. Dies führt zu Ausnahmeregelungen wie dem brit. Beitragsrabatt (seit 1984 bekommt Großbritannien einen Großteil seiner Haushaltsnettozahlungen zurück). Daneben gibt es eine Vielzahl weiterer Sonderregelungen sowohl auf der Einnahme- als auch auf der Ausgabenseite. Die Ausgaben werden derzeit noch immer von der gemeinsamen Agrarpolitik und der europ. Struktur- und Kohäsionspolitik dominiert. Beide Politikbereiche zusammenstehen für rd. 70 % der EU-Ausgaben. Der jährliche H. wird von Rat und EP, die beide gemeinsam die europ. Haushaltsbehörde bilden, verabschiedet. Er unterliegt besonderen Haushaltsgrundsätzen, die in der Haushaltsordnung (Art. 322 AEUV) konkretisiert werden. Der Grundsatz des Haushaltsausgleichs besagt, dass die Ausgaben die Einnahmen nicht übersteigen dürfen. Hinzu kommt, dass es der EU verboten ist, Schulden aufzunehmen. Nach dem Haushaltsverfahren legt die EU-Kommission bis zum 1.9. einen Entwurf des Haushaltsplans vor, über den Rat und EP dann verhandeln. Mit dem Vertrag von Lissabon (2009) wird das Jahreshaushaltsverfahren vereinfacht und dem Mitentscheidungsverfahren angepasst. Danach muss ein Vermittlungsausschuss einberufen werden, wenn sich Rat und Europäisches Parlament nicht auf den Haushalt verständigen können. Die bisherige Unterscheidung zwischen obligatorischen und nicht obligatorischen Ausgaben wird aufgegeben.
Internet
Literatur
P. Becker: Der Haushalt der Europäischen Union – Großer Reformbedarf bei dominierender Status quo-Orientierung und Nettosaldo-Logik, in: P. Becker/B. Lippert (Hg.), Handbuch Europäische Union, Wiesbaden 2020.
T. Oppermann u. a.: Europarecht, 5. Aufl., München 2011, S. 88-102.
aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: P. Becker
Siehe auch: