Die F. (auch: Finanzmarkttransaktionssteuer) stellt eine spezielle Verkehrsteuer auf Finanztransaktionen dar. Das heißt, die F. besteuert den Vorgang der Finanztransaktion als solchen und nicht etwa den sich aus dieser ergebenden Gewinn, der bereits im Wege der Ertragsbesteuerung erfasst wird. Als zu besteuernde Finanztransaktionen kommen beispielsweise Transaktionen von börslich und außerbörslich gehandelten Aktien, Unternehmens- oder Staatsanleihen aber auch derivative Finanzinstrumente in Betracht.
Innerhalb der EU haben aktuell lediglich Frankreich und Italien F. eingeführt. Im aktuellen Koalitionsvertrag der dt. Bundesregierung ist allerdings die Einführung einer F. für die 19. Legislaturperiode vorgesehen. Bis 1990 wurde in Deutschland eine Börsenumsatzsteuer erhoben, die jedoch nur börsliche Finanztransaktionen erfasste. Neuen Aufwind erhielt die Diskussion über die Einführung einer F. auf europ. Ebene. Die Europäische Kommission erarbeitete hierzu bereits im Jahre 2011 einen Richtlinienvorschlag (COM(2011) 594 final). Dieser sieht eine sehr umfassende Ausgestaltung der sachlichen Steuerpflicht vor. Hierdurch sollen etwaige Steuervermeidungsstrategien ausgeschlossen werden. Die Steuer erfasst nach dem Entwurf insbesondere die Transaktion von Finanzinstrumenten, Derivatkontrakten sowie den Abschluss von Pensionsgeschäften Wertpapierverleih- und -leihgeschäften. Ausgenommen ist aber beispielsweise die Erstausgabe von Aktien, Schuldverschreibungen und Staatsanleihen, da die Steuer nur den Handel und nicht bereits die Ausgabe belasten soll. Die Steuerlast soll grundsätzlich nach dem Bruttowert der Transaktion ermittelt werden. Der Steuersatz wird in dem Richtlinienentwurf im Detail nicht letztverbindlich festgelegt, beträgt aber grundsätzlich mindestens 0,1 % (z. B. Aktien- oder Anleihenhandel). Für Derivattransaktionen ist er auf mindestens 0,01 % ermäßigt. In Fällen von Kettenveräußerungen entsteht bei jeder Transaktion erneut eine Steuerbelastung, was insbesondere dem Hochfrequenzhandel und anderen als riskant erachteten Praktiken, bei denen nur sehr geringe Gewinnmargen erzielt werden, entgegenwirken soll. Die F. soll hierdurch nicht nur der Einnahmeerzielung, sondern auch der Stabilisierung und Regulierung der Finanzmärkte dienen. Weitere Intention des Richtlinienentwurfs ist es, den Finanzsektor an den Kosten zur Bewältigung der Finanzkrise bzw. allgemein an den Kosten des Gemeinwesens zu beteiligen.
Die Einführung der F. in Form einer Richtlinie sollte zunächst auf Art. 113 AEUV gestützt werden, der unter bestimmten Voraussetzungen die Kompetenz zur Steuergesetzgebung bei der Union ansiedelt. Art. 113 AEUV erfordert jedoch einen einstimmigen Beschluss im Rat, woran das Vorhaben 2011 vorerst scheiterte. Der Rat ermächtigte allerdings 2013 elf EU-Staaten, darunter auch Deutschland, im Rahmen des Kompetenztitels der Verstärkten Zusammenarbeit nach Art. 329 Abs. 1 AEUV eine gemeinsame Finanztransaktionssteuer auszuarbeiten. Hiergegen erhob Großbritannien Nichtigkeitsklage, scheiterte jedoch mit dieser, da die verstärkte Zusammenarbeit für sich genommen nach Auffassung des Gerichts zu keiner Vertragsverletzung führt. Die erzielten Einnahmen aus der Finanztransaktionssteuer sollen zumindest teilweise direkt in den EU-Haushalt eingestellt werden und damit eine originäre Einnahmequelle der EU bilden. Das erwartete Aufkommen wird auf ca. 50 Mrd. € veranschlagt.
Literatur
Thiemann, Rechtsfragen zur Finanztransaktionssteuer, ZG 2019, 247 (267).
Vogel, Der EU-Richtlinienvorschlag zur Einführung einer Finanztransaktionssteuer, IStR 2012, 12 (17).
Wernsmann/Zirkl, Die Regelungskompetenz der EU für eine Finanztransaktionssteuer, EuZW 2014, 167 (172).
Gröpl in: Dauses/Ludwigs Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, J. Steuerrecht, Rn. 641 ff.
aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: L. Fischer