Der E. ist ein derzeit (2018) mit über 700 Mrd. € Garantiesumme ausgestatteter Fonds, der von den Euromitgliedstaaten getragen wird. Seine Aufgabe ist es, in Zahlungsschwierigkeiten geratenen Euromitgliedstaaten mit Krediten und Bürgschaften zu helfen.
Nachdem als Konsequenz der globalen Wirtschaftskrise einige Eurostaaten in Gefahr gerieten, an den Finanzmärkten keine Kredite mehr zu bekommen, baute die Eurogruppe 2010 einen bis 2013 befristeten »Rettungsschirm« – die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) – auf. Allerdings zeigte sich schnell, dass die Öffentlichkeit zum einen die damit garantierte Summe als zu gering ansah und zum anderen nicht davon ausging, dass die Probleme 2013 bereits gelöst sein könnten.
Daher beschloss die Eurogruppe im Januar 2012 die Gründung einer völkerrechtlichen Finanzinstitution mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Luxemburg. Diese nahm nach teilweise schwieriger Ratifikation des Vertrages im September 2012 die Arbeit auf. Ihre Garantiesumme verteilt sich entsprechend der Wirtschaftskraft auf die Euromitgliedstaaten, sodass Deutschland mit rund 27 % für rund 190 Mrd. € garantiert, während Malta mit 0,07 % für rund 500 Mio. € geradesteht. Der E. besitzt einen Gouverneursrat (bestehend aus den Finanzministern der Eurostaaten), der sich jeweils auf zwei Jahre einen Vorsitzenden wählt, ein Direktorium (je ein Vertreter jedes Mitgliedstaates) sowie einen geschäftsführenden Direktor (der nicht aus dem Gouverneursrat oder dem Direktorium stammt), der vom Gouverneursrat auf fünf Jahre gewählt wird.
Das Ziel des E. ist einfach formuliert: Öffentlichkeit und Finanzmärkte davon zu überzeugen, dass der Euro und seine Mitgliedstaaten finanziell stabil sind und es auch in Zukunft bleiben, sodass jede Form von Spekulation auf das Auseinanderbrechen des Euro oder das Herausbrechen einzelner Staaten erfolglos bleibt. Dazu soll er Hilfskredite und Bürgschaften an notleidende Mitgliedstaaten vergeben. Dafür steht nicht nur das garantierte Grundkapital zur Verfügung, sondern der E. besorgt sich seinerseits auf der Basis seines hervorragenden »AAA«-Ratings günstige Kredite an den Finanzmärkten und auch die Europäische Zentralbank hat angekündigt, im Notfall bei der Finanzierung des E. mitwirken zu wollen.
Der E. zog allerdings heftige Kritik auf sich. Zum einen wiederholte sich die Kritik, die schon am EFSF geübt wurde: Der E. lade zur weiteren Staatsverschuldung in der EU ein, weil er die Risiken auf alle verlagere. Damit müsse insbesondere Deutschland für die Schulden anderer Staaten haften. Zum anderen verstoße der E. gegen Art. 125 AEUV, indem ausdrücklich ein finanzieller Beistand in der Währungsunion ausgeschlossen wurde. Allerdings ging gerade in Deutschland die Kritik noch viel weiter. Rund 38.000 Verfassungsbeschwerden wandten sich 2012 gegen das Ratifikationsgesetz und sahen insbesondere die Souveränität und Demokratie Deutschlands in Gefahr. Mit der Zustimmung zum E. öffne Deutschland das Tor zur Transferunion. Deutschland gebe damit sein nationales Haushaltsrecht auf. Das aber sei vom Grundgesetz nicht gedeckt, das verlange, dass wesentliche politische Entscheidungsrechte auf nationaler Ebene verblieben.
Das Bundesverfassungsgericht verlangte in seinem Urteil vom 12.9.2012 zwar zusätzliche Erklärungen der Bundesregierung, ließ das Ratifikationsgesetz aber unangetastet.
Am 6.12.2017 hat die EU-Kommission Pläne zur Umwandlung des zwischenstaatlich organisierten ESM in einen Europäischen Währungsfonds (EWF), der im EU-Recht verankert sein soll, vorgelegt. Diese Pläne in Richtung einer Vergemeinschaftung sind umstritten und werden von vielen europ. Regierungen abgelehnt (Stand: 2019).
Internet
Literatur
J. Bojovic u. a.: The European Stability Mechanism and Domestic Preference Formation During the Eurocrisis: The Role of Non-Governmental Actors, in: Political Studies Review, 2019 (online first).
G. Milbradt: »Pakt für den Euro«. Kann mit dem im März beschlossenen Maßnahmenpaket die Europäische Union die Euro-Schuldenkrise überwinden?, in: Ifo-Schnelldienst H. 9/2011, S. 3-22.
aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: D. Wolf
Siehe auch: