Das Z. dient der Beteiligung des Europäischen Parlaments (EP) an wichtigen EU-Entscheidungen. Es wurde mit der Einheitlichen Europäische Akte (1986) eingeführt und im Maastrichter Vertrag (1993) auf Politikfelder »quasikonstitutionellen Charakters« ausgedehnt (Assoziierung neuer Staaten, Aufenthaltsrecht, Kreditaufsicht der Europäischen Zentralbank (EZB), Satzungsänderungen des Europäischen Systems der Zentralbanken sowie Aufgaben, Ziele und Organisation der Struktur- und Kohäsionsfonds). Das EP kann im Z. zwar nicht direkt an Beschlüssen des Rates mitwirken. Da es aber dem Ratsbeschluss zustimmen muss, auch wenn es nicht in die Verhandlungen einbezogen war, kann das EP seinen Einfluss mittels Verzögerungstaktik geltend machen. Außerdem trifft das EP seit dem Vertrag von Maastricht seine wichtigen Entscheidungen mit einfacher Mehrheit (vorher: absolute Mehrheit). Die Geschäftsordnung des EP unterscheidet zwischen legislativen und nicht legislativen Z. In letzterem Fall beraten Rat und EP Änderungsanträge in einem informellen Rahmen. Die Vetos des EP zum Protokoll des Assoziierungsabkommens mit Israel 1988, zum Abschluss der Finanzprotokolle der Assoziierungsabkommen mit Syrien und Marokko 1992 und zum Abschluss des Zollunionsabkommens mit der Türkei 1995 zeigen, dass fehlende Mitwirkungsrechte in der Außen-, Handels- und Menschenrechtspolitik über das Z. kompensiert werden können.
aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: A. Maurer