Die W. soll innerhalb der EU einen freien und unverfälschten Wettbewerb garantieren. Seit dem Beginn des europ. Integrationsprozesses haben sich die EU und ihre Mitgliedstaaten auf eine liberale, marktwirtschaftliche Wirtschaftsordnung und Wirtschaftspolitik verpflichtet. Im Vertrag von Lissabon (2009) wurde das Bekenntnis zu einem unverfälschten Wettbewerb gestrichen; dennoch bleiben auch weiterhin »alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken« (Art. 101 AEUV), verboten. Dabei stützt sich die W. auf 5 Instrumente: das grundsätzliche Verbot und die Kontrolle staatlicher Beihilfen, das Kartellverbot, das Missbrauchsverbot, die Fusionskontrolle und die Liberalisierung bislang verschlossener Märkte (z. B. Telekommunikation, Energie, Luftverkehr). Adressaten der W. sind sowohl die Unternehmen (Fusionskontrolle, Preisabsprachen) als auch die Mitgliedstaaten (Beihilfenverbot). Die Funktion der Wettbewerbsaufsicht wird durch EU-Kommission (Generaldirektion Wettbewerb) ausgeübt, die über die Einhaltung und Durchführung der W. achtet.
Internet
Literatur
C. Koenig/K. Schreiber, Europäisches Wettbewerbsrecht, Tübingen 2010.
aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: P. Becker
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