Meine Merkliste Geteilte Merkliste PDF oder EPUB erstellen

Vertrag von Nizza | bpb.de

Vertrag von Nizza

A. Maurer

Der V. wurde am 26.2.2001 in Nizza unterzeichnet und trat am 1.2.2003 in Kraft. Der V. war das Ergebnis der 5. Regierungskonferenz zur Änderung der EG-/EU-Verträge, die am 14.2.2000 begann und auf dem Europäischen Rat in Nizza am 11.12.2000 abgeschlossen wurde. Am 26.2.2001 wurde der V. in Nizza förmlich unterzeichnet. Ziel des V. war es, zahlreiche institutionelle Fragen, die im Vertrag von Amsterdam (1997) nur unzureichend geregelt waren, neu zu behandeln (z. B. die Größe und Zusammensetzung der EU-Kommission, die Stimmengewichtung im Rat, die Zahl von Fällen, in denen der Rat mit qualifizierter Mehrheit abstimmen muss). Die Festlegung auf eine Zahl der Kommissionsmitglieder wurde im V. mit der Rolle des Kommissionspräsidenten sowie dem Ernennungsverfahren der Kommission verknüpft. Demnach sollten die Mitgliedstaaten für die Kommission »Barroso« nur noch ein Kommissionsmitglied benennen dürfen. Erst nach dem Beitritt des 27. Mitgliedstaates soll die Zahl der Mitglieder der Kommission unter der Zahl der Mitgliedstaaten liegen, wobei die Mitglieder auf der Grundlage einer gleichberechtigten Rotation ausgewählt werden müssen. Da die Kommission somit bis mindestens 2009 mit einem 27-köpfigen Kollegium auszukommen hatte, reformierte der V. die Bestimmungen über das Ernennungsverfahren und die internen Arbeitsstrukturen der Kommission. Hierbei wurde zunächst die Rolle des Kommissionspräsidenten gestärkt, da er über die Verantwortungsbereiche der Kommissare entscheiden, dem Kollegium Vizepräsidenten einschließlich ihrer Aufgaben vorschlagen und diese ernennen konnte. Schließlich erhielt der Präsident das Recht, Kommissionsmitglieder zum Rücktritt aufzufordern. Stimmt das Gesamtkollegium dieser Aufforderung zu, dann müssen die betroffenen Kommissare zurücktreten. Die hiermit verknüpfte Frage der mittelbaren Legitimation der Kommission durch das Europäische Parlament (EP) wurde durch ein geändertes Ernennungsverfahren der Kommission beantwortet. Demnach benennt der Rat den Präsidenten der Kommission mit qualifizierter Mehrheit; das EP muss seine Zustimmung hierzu erteilen. In einem zweiten Schritt stellt dann der Rat gemeinsam mit dem designierten Präsidenten eine Liste der Kandidaten für die Kommission zusammen. Auch hierzu ist wiederum die Zustimmung des EP erforderlich. Erst nach der Zustimmung des EP wird dann die Kommission als Ganzes vom Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt.

Die neuen Vertragsbestimmungen zur Stimmengewichtung im Ministerrat der EU stellten einen Kompromiss zwischen den Befürwortern der sog. »doppelten Mehrheit« und den Protagonisten einer Neuberechnung der Stimmengewichtung dar. Im Ergebnis waren in der EU aus 15 Staaten bei Abstimmungen mit qualifizierter Mehrheit 71,3 %, in einer EU aus 27 Staaten 73,4 % der gewogenen Stimmen notwendig. Zusätzlich wurde die einfache Mehrheit der Mitgliedstaaten erforderlich. Außerdem kann ein Mitglied des Rats beantragen, dass bei einer Beschlussfassung des Rats mit qualifizierter Mehrheit überprüft wird, ob diese qualifizierte Mehrheit mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union umfasst. Falls sich erweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der betroffene Beschluss nicht zustande. Aus diesen 3 Berechnungskriterien ergibt eine rein rechnerische Analyse, dass in der EU die Fähigkeit zur effektiven Politikgestaltung erheblich abnimmt. So reichen in der EU-27 selbst die Stimmen der 13 größten Mitgliedstaaten, die immerhin 88 % der Bevölkerung repräsentieren, oder aber alle Stimmen der 15 »alten« EU-Mitgliedstaaten nicht aus, um Beschlüsse im Rat durchzusetzen. Umgekehrt wurde jedoch die Möglichkeit der Verhinderung von Beschlüssen vereinfacht: So können derzeit bereits Deutschland und 2 weitere große Mitgliedstaaten einen Beschluss gegen die Stimmen von 24 Staaten verhindern; andererseits benötigen Frankreich, Großbritannien und Italien immer einen weiteren Staat, um diese Sperrminorität zu erreichen. Das Bevölkerungskriterium steigert somit insbesondere die Vetomacht Deutschlands. Da das erste Referendum über den V. in Irland (7.6.2001) scheiterte, konnte der V. erst 2003 in Kraft treten, nachdem sich die irische Bevölkerung in einem zweiten Referendum (2.10.2002) mehrheitlich (62,89 %) für den Vertrag aussprach.

Literatur

  • M. Jopp/B. Lippert/H. Schneider (Hg.): Das Vertragswerk von Nizza und die Zukunft der Europäischen Union, Berlin 2001.

  • W. Weidenfeld (Hg.): Nizza in der Analyse, 3. Aufl., Gütersloh 2002.

aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: A. Maurer

Siehe auch:

Fussnoten

Weitere Inhalte

Informationen zur politischen Bildung

Europa als Alltagserfahrung

Europa begegnet den Menschen auf vielfältige Weise im Alltag, ohne dass es ihnen immer bewusst ist. Die Erwartungen, aber auch die Kritik an der Europäischen Union sind auch für den Schulunterricht…

Informationen zur politischen Bildung

Herausforderungen der deutschen EU-Ratspräsidentschaft 2020

Im Zentrum der deutschen Ratspräsidentschaft steht die Bekämpfung der wirtschaftlichen und politischen Folgen der Coronavirus-Pandemie. Darüber hinaus will der Ratsvorsitz dazu beitragen, dass die…