Die V. dient der Schaffung des sog. sekundären Rechts (Art. 288 AEUV) und wird von Gemeinschaftsorganen erlassen. Die Europäische Kommission ist zumeist auf Durchführungsverordnungen beschränkt, welche aufgrund einer »Grundverordnung« erlassen werden. Die Verordnung ist im Gegensatz zu Richtlinien in allen EU-Mitgliedstaaten mit »Durchgriffswirkung« für den Einzelnen unmittelbar gültig und rechtlich verbindlich, ohne dass es einer Umsetzung (»Implementation«) in nationales Recht bedarf. Daher ist sie als Regelungstypus von ihren Rechtswirkungen her am ehesten mit einem gewöhnlichen innerstaatlichen Gesetz vergleichbar. Sie genießt im Kollisionsfall mit nationalem Recht allerdings Anwendungsvorrang.
Literatur
C. Vedder, Kommentar zu Art. 288, in: ders./W. Heintschel von Heinegg (Hg.), Europäisches Unionsrecht. Handkommentar, 2. Aufl., Baden-Baden u. a. 2018, S. 1131-1160.
aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: M. Höreth