Die V. dient der Zusammenführung der nationalen Verkehrsnetze und -systeme, um den innereurop. wie internationalen Personen-, Güter- und Datenverkehr zu verbessern (Art. 91-100 AEUV). Dies ist von zentraler Bedeutung für Wirtschaft, Handel, Sicherheit und Umweltschutz. Verkehrspolitische Maßnahmen der EU unterliegen dem Subsidiaritätsprinzip. Diverse Agenturen unterstützen die Verwaltung und Kontrolle der verkehrspolitischen Aktivitäten der EU-Kommission, die im Auftrag der Mitgliedstaaten über Sicherheitsstandards und Zugangsbedingungen der europ. Verkehrsnetze mit internationalen Organisationen und Drittstaaten verhandelt. Die Verkehrspolitik war bereits Teil der Römischen Verträge von 1957, eine aktive verkehrspolitische Gestaltung brach sich jedoch erst mit der Vollendung des europ. Binnenmarktes ab 1985 Bahn. Im Vertrag von Maastricht (1993) wurde geregelt, dass verkehrspolitische Fragen und Gesetze per Mitentscheidungsverfahren entschieden werden. Das Ziel einer sicheren und umweltfreundlichen Mobilität und Vernetzung von Straßen-, Schienen- und Luftverkehr in Europa haben seit den 2000er-Jahren an Bedeutung gewonnen und sollen durch ein Maßnahmenpaket aus dem Jahr 2018 wie »Europe on the Move« (engl.: »Europa in Bewegung«) oder die langfristige EU-Verkehrsstrategie 2030 erreicht werden.
Internet
Literatur
W. Frenz: Verkehrspolitik, in: Handbuch Europarecht, Band 6: Institutionen und Politiken, Berlin/Heidelberg 2011, S. 867-902.
S. Schäffer/D. Martínek: Verkehrspolitik, in: W. Weidenfeld/W. Wessels (Hg.), Jahrbuch der Europäischen Integration 2019, Baden-Baden 2019, S. 283-286.
aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: M. Backhaus
Siehe auch: