1962 klagte das niederl. Transportunternehmen »Van Gend & Loos« beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) gegen überhöhte niederl. Importzölle, die nach Ansicht des Klägers gegen den damaligen EWG-Vertrag verstießen. In Art. 12 EWG-Vertrag (vgl. Art. 25 EGV) war die nachträgliche Erhöhung von Einfuhrzöllen, die bereits existierten, als der Vertrag in Kraft trat, verboten. Die Richter gaben dem Kläger Recht. »Nach dem Geist, der Systematik und dem Wortlaut des Vertrages« entfalte europ. Vertragsrecht eine unmittelbare Wirkung und begründe individuelle Rechte und Pflichten, die staatliche Gerichte zu beachten hätten. Jeder kann sich also auf die in dem EG-Vertrag enthaltenen Rechte berufen – die nationalen Gerichte müssen deren Schutz gewährleisten. Die Normen des Gemeinschaftsrechts müssen eine möglichst optimale Wirkungskraft (frz.: »effet utile«) erhalten. Das Gemeinschaftsrecht besitzt eine direkte »Durchgriffswirkung«. Darin liegt der wesentliche Unterschied zwischen den Regelungsbefugnissen der EG und den Beschlüssen internationaler Organisationen.
aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: M. Höreth
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