Das U. soll die steuer- und einfuhrrechtliche Behandlung von Importgütern innerhalb der EU regeln. Demnach sind Lieferungen nach den rechtlichen Bestimmungen des Ursprungslandes, d. h. des Ausfuhrlandes, steuerbar und steuerpflichtig. Bisher werden Güter bei der Ausfuhr aufgrund der Warenverkehrsfreiheit steuerlich entlastet, jedoch bei der Einfuhr in das Bestimmungsland nach den dortigen steuerlichen Regelungen wieder belastet (»Bestimmungslandprinzip«). Bei Verkäufen an Privatpersonen gilt allerdings bereits eine Übergangsregelung, die das Ursprungslandprinzip berücksichtigt. Privatpersonen können Waren aus der EU unter Zahlung der Mehrwertsteuer im Ursprungsland erwerben, wobei anschließend im Heimatland keine erneute Steuer erhoben wird. In Zukunft soll die Anwendung des Ursprungslandprinzips auf den Verkehr aller Waren ausgeweitet werden.
aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: M. Chardon
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