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Untätigkeitsklage | bpb.de

Untätigkeitsklage

M. Höreth

Wenn der Rat der EU oder die Europäische Kommission durch ihre Untätigkeit gegen Ziele der Gemeinschaftsverträge verstoßen, kann nach Art. 265 AEUV beim Europäischen Gerichtshof eine Untätigkeitsklage eingereicht werden. Klagebefugt sind die Mitgliedstaaten, die EU-Organe sowie natürliche oder juristische Personen, wenn das betreffende Organ 2 Monate nach einer entsprechenden Aufforderung noch nicht tätig geworden ist. Für Klagen von Einzelpersonen ist zunächst das Gericht der Europäischen Union (EuG) zuständig.

Literatur

  • M. Herdegen: Europarecht, München 2019.

aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: M. Höreth

Fussnoten

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