Unionsbürger ist jeder Staatsbürger eines EU-Landes. Die U. ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft und wurde durch den Vertrag von Maastricht (1993) eingeführt. Mit ihr sind Rechte und Pflichten verbunden, die eine Kernidee der europ. Einigung widerspiegeln: z. B. größere Mobilität für die Bürger in Europa, v. a. das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt überall in der EU; das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen am jeweiligen Wohnsitz sowie bei den Wahlen zum Europäischen Parlament. Mit einem gültigen Reisepass oder Personalausweis darf jeder Unionsbürger in jedes Land der EU reisen, sich dort 3 Monate lang ohne Visum aufhalten und eine Arbeit suchen. Jedem Unionsbürger steht der diplomatische und konsularische Schutz jedes EU-Mitglieds offen, wenn er sich in einem Drittstaat befindet, wo sein Land keine Vertretung unterhält (ein estn. Bürger kann dann z. B. die frz. Botschaft in einem afrik. Land aufsuchen). Sieht sich ein Unionsbürger in seinen Rechten verletzt, kann er sich in der Amtssprache seines Heimatstaates an den Europäischen Bürgerbeauftragten wenden – Antwort erhält er ebenfalls in seiner Sprache –, auch dies ein Recht, das sich aus der U. ableitet. Der Europäische Gerichtshof hat seit Ende der 1990er-Jahre durch mehrere Urteile (z. B. Martínez Sala, Rs. C-85/96) die U. inhaltlich weiterentwickelt.
Internet
Literatur
S. Griller: Unionsbürgerschaft als grundlegender Status, in: Europarecht, Beiheft 1/2015, S. 7-31.
A. J. Menéndez/E. D. H. Olsen: Challenging European Citizenship, London 2020.
aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: A. Möller