Die S. soll Wettbewerbsverzerrungen als Folge von Unterschieden in der Steuerpolitik verschiedener Länder vermeiden, um das ökonomische Potenzial des Binnenmarktes voll auszuschöpfen. Zugleich sollen die nachteiligen Auswirkungen des innergemeinschaftlichen Steuerwettbewerbs verringert werden, die zu Unternehmensverlagerungen aufgrund unterschiedlicher nationaler Steuergesetze führen. Mit der Vollendung des europ. Binnenmarkts und der Wirtschafts- und Währungsunion wächst die Notwendigkeit der S. weiter. Art. 113 AEUV sieht die S. bei indirekten Steuern vor, jedoch unterliegt die EU-Rechtsetzung im Bereich Steuerpolitik dem Einstimmigkeitserfordernis. Deshalb divergieren die Steuersätze zwischen den Mitgliedstaaten immer noch, sowohl bei indirekten Steuern (Mehrwertsteuer, Tabak, Spirituosen oder Benzin) als auch bei direkten Steuern (Lohn-, Einkommens- und Unternehmenssteuern). Im Bereich der Mehrwertsteuerharmonisierung konnten sich die Mitgliedstaaten lediglich auf ein Mindestmaß an S. verständigen und einen Mindestsatz festlegen von 15 % und für den ermäßigten MwSt-Satz von 5 % (z. B. Zeitungen, Bücher, Nahrungsmittel, Medikamente). Eine S. im Bereich der direkten Steuern gibt es bislang lediglich bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit von Unternehmen.
Literatur
P. Genschel: Steuerharmonisierung und Steuerwettbewerb in der Europäischen Union, Frankfurt a. M. 2002.
aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: P. Becker
Siehe auch: