Der S. sorgt dafür, dass auch nach der Aufnahme der Mitgliedstaaten in die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion die haushaltspolitischen Stabilitätskriterien (Verschuldung des aktuellen Haushalts weniger als 3 % des BIP, Gesamtstaatsverschuldung weniger als 60 % des BIP) eingehalten werden. Die EU führte den S. 1996 auf Druck Deutschlands ein. Bei Verstößen können Sanktionsmaßnahmen verhängt werden (Strafzahlungen, zinslose Kapitaleinlagen bei der EU), die auf Antrag der EU-Kommission vom Rat mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden müssen (wobei der zu sanktionierende Staat nicht abstimmen darf). Als 2005 Deutschland und Frankreich zum wiederholten Male die 3 %-Marke überschritten, einigte sich der Rat auf eine flexiblere Anwendung der Kriterien. So können Ausgaben etwa für Forschung, Verteidigung, Zuschüsse an die Rentenkassen bzw. Nettozahlungen an die EU nun aus dem Defizit herausgerechnet werden. Seit seiner Einführung wurde der S. immer wieder reformiert, insbesondere die europ. Finanz- und Haushaltskrise (2009/10) bot Anlass dazu. Der S. ist Teil eines Systems von Instrumenten und Verfahren der wirtschafts- und haushaltspolitischen Koordinierung auf EU-Ebene (z. B. Europäisches Semester).
Literatur
W. Cezanne/A. Mayer: Der Stabilitäts- und Wachstumspakt – ein zahnloser Tiger, in: Jahrbuch für Wirtschaftswissenschaften, H. 1/2006, S. 1-28.
Europäische Kommission: Optimale Nutzung der im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehene Flexibilität, COM(2015) 12 final, Straßburg, den 13.1.2015.
K. Seng/J. Biesenbender: Reforming the Stability and Growth Pact in Times of Crisis, in: Journal of Contemporary European Research (JCER), H. 4/2012, S. 451-469 (Download: www.jcer.net).
aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: D. Wolf