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Sozialpolitik der EU | bpb.de

Sozialpolitik der EU

C. Roth

Die S. spielte zunächst nur eine untergeordnete Rolle in der Politik der EU. Das lag v. a. daran, dass die S. in den EU-Staaten sehr von nationalen Traditionen und der geschichtlichen Entwicklung geprägt ist. Ziel der S. ist nach Art. 151 AEUV die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung bzw. langfristig auch die Angleichung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, ein angemessener sozialer Schutz, der soziale Dialog, die Entwicklung des Arbeitskräftepotenzials und die Bekämpfung von Ausgrenzungen. Dabei sind aber der »Vielfalt der einzelstaatlichen Gepflogenheiten« und – insbesondere nach Art. 153 Abs. 4 AEUV – der Befugnis der Mitgliedstaaten für die Festlegung der Grundzüge ihrer Sozialsysteme Rechnung zu tragen. Auch dürfen Maßnahmen der EU nicht die Stabilität der nationalen Sozialsysteme beeinträchtigen. Als Bereiche, in denen die Gemeinschaft ergänzend zu den Mitgliedstaaten tätig werden kann, werden nach Art. 153 Abs. 1 AEUV insbesondere Aspekte der Arbeitssicherheit, der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes, die Bekämpfung von Ausgrenzungen, die Gleichstellung von Mann und Frau sowie die Regelung der Beschäftigungsbedingungen von Drittstaatsangehörigen anerkannt. Vollständig den Mitgliedstaaten vorbehalten bleiben nach Art. 153 Abs. 5 AEUV indes Entgeltregelungen, das Koalitions- sowie das Arbeitskampfrecht. Als Leitbild der S. dient das »Europäische Sozialmodell«, dessen Inhalt kontrovers diskutiert wird. Die europ. S. bezieht sich ausschließlich auf den Marktbürger, d. h. auf Arbeitnehmer und Selbstständige. Es gibt nach wie vor keine originären gemeinschaftlichen Regelungen betreffend die soziale Sicherheit und die Arbeitsbeziehungen. Sie ist darüber hinaus gekennzeichnet durch eine Machtasymmetrie zwischen den Sozialpartnern. Der Europäische Gewerkschaftsbund EGB kann, im Vergleich zur Arbeitgeberseite, seine Rolle als wichtiger sozialpolitischer »Ordnungsfaktor« aufgrund organisatorischer Defizite und fehlender finanzieller Ressourcen nur sehr unzureichend wahrnehmen. Schließlich stehen der EU, anders als den Mitgliedstaaten, finanzielle Mittel nur in bescheidenem Ausmaß zur Verfügung. Die EU beschränkt sich deshalb vorwiegend auf die Regulierung (z. B. Arbeitsschutz).

Literatur

  • P. Thalacker: Ein Sozialmodell für Europa? Die EU-Sozialpolitik und das Europäische Sozialmodell im Kontext der EU-Erweiterung, Berlin 2006.

aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: C. Roth

Fussnoten

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