Die R. ist ein Rechtsakt, der der Schaffung des sog. sekundären Rechts dient (Art. 288 AEUV). Das Besondere an ihr ist, dass sie die Mitgliedstaaten der EU im Hinblick auf die innerhalb einer bestimmten Frist zu erreichenden Ziele bindet, ihnen aber – im Gegensatz zur Verordnung – bei der Umsetzung in nationales Recht die Wahl der Mittel überlässt, mit denen diese Ziele erreicht werden sollen. Auf diese Weise soll nicht nur die Entscheidungsfindung auf EU-Ebene erleichtert werden, sondern auch die Autonomie der nationalen Gesetzgeber trotz des europ. Regelungsbedarfs möglichst geschont werden.
Literatur
C. Vedder, Kommentar zu Art. 288, in: ders./W. Heintschel von Heinegg (Hg.), Europäisches Unionsrecht. Handkommentar, 2. Aufl., Baden-Baden u. a. 2018, S. 1131-1160.
aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: M. Höreth