Der Vertrag von Lissabon (2009) hat der EU als Rechtsnachfolgerin der EG eine eigene (völkerrechtliche) R. zugewiesen (Art. 47 EUV). Vor dem Lissabonner Vertrag besaß nur die in der sog. ersten Säule verankerte EG den Status eines Völkerrechtssubjekts (Art. 281 EGV). Nun kann die EU internationale Abkommen aushandeln und abschließen, internationalen Organisationen beitreten und über Delegationen in Drittländern verfügen, was früher nur der EG möglich war. Dass die EU lange Zeit keine eigene R. besaß, wurde als Problem wahrgenommen, weshalb die Staats- und Regierungschefs beschlossen haben, der EU mit Art. 47 EUV eine explizite Rechtspersönlichkeit zu verleihen.
Literatur
J.-D. Braun u. a.: Die Ausübung der Zuständigkeiten der Union, in: M. Höreth u. a. (Hg.), Die Europäische Verfassung. Analyse und Bewertung ihrer Strukturentscheidungen, Baden-Baden 2005, S. 169-221.
D. Dittert: Europarecht, 5. Aufl., München 2017, S.104-113.
aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: M. Höreth