Die EU ist eine supranationale (dt.: überstaatliche) Rechtsgemeinschaft, die auf mehrere Rechtsgrundlagen zurückgreifen kann. Wichtigste Rechtsgrundlage ist das sog. primäre Recht. Es wird unmittelbar zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten ausgehandelt und ist den europ. Verträgen zu entnehmen ist. Diese Verträge können nur geändert werden, wenn dem alle Mitgliedstaaten zustimmen, also wenn die Änderung von den Regierungen einstimmig beschlossen und von den nationalen Parlamenten ratifiziert werden. Damit bleibt die Gemeinschaftsentwicklung in demokratisch und rechtsstaatlich hinreichender Weise an die nationalen Parlamente rückgekoppelt. Um sekundäres Recht (Gesetze und Verordnungen) schaffen zu können, braucht der Gemeinschaftsgesetzgeber immer eine spezielle Ermächtigung (»Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung«), die den EU-Verträgen zu entnehmen ist. Das primäre EU-Recht bildet daher eine Art Verfassung, an die sich alle politischen Akteure zu halten haben. In diesem Rahmen erfolgen die wichtigsten Rechtsakte der Gemeinschaft (Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen oder Beschlüsse). Darüber hinaus gibt es auch noch die rechtlich unverbindlichen Empfehlungen und Stellungnahmen. Da das Gemeinschaftsrecht eine möglichst optimale Wirkung (Grundsatz des »effet utile«) haben soll, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2 verbindliche Grundsätze aufgestellt:
1. die »unmittelbare Wirkung«: Sowohl das primäre als auch sekundäre EU-Recht begründen bestimmte individuelle Rechte, die die staatlichen Gerichte zu beachten haben.
2. Europäisches Gemeinschaftsrecht genießt Vorrang gegenüber nationalem Recht, sogar gegenüber Verfassungsrecht.
Der Vorrang von Gemeinschaftsrecht ist damit ausdrücklich garantiert. Zur Gewinnung weiterer allgemeiner Rechtsgrundsätze hat sich der EuGH an den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten orientiert (so z. B. den Schutz des Einzelnen gegenüber der Gemeinschaftsgewalt). Dadurch sowie durch die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention hat der Europäische Gerichtshof entscheidend zur »Vervollkommnung« der Gemeinschaftsrechtsordnung beigetragen.
Literatur
M. Herdegen: Europarecht, München 2019.
aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: M. Höreth
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