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Ratifizierung von Verträgen | bpb.de

Ratifizierung von Verträgen

S. Seeger

Die R. [lat.: ratificare, dt.: gültig machen] ist der völkerrechtlich verbindliche Abschluss eines internationalen Vertrags durch die Vertragsparteien. In der Regel geschieht dies durch das Staatsoberhaupt nach vorheriger Zustimmung der Legislative. Die R. von EU-Verträgen findet nach den Regierungskonferenzen statt, auf denen die Staats- und Regierungschefs die Vertragsänderungen einstimmig beschließen. Gemäß Art. 48 EUV können die Reformen nur dann in Kraft treten, wenn sie in allen Mitgliedstaaten entsprechend ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert worden sind. In den meisten Mitgliedstaaten erfolgt die R. durch das Parlament, in manchen zusätzlich durch ein Referendum. Bislang sprach sich in 4 Ländern die Bevölkerung gegen eine Vertragsreform aus:

• 1992 in Dänemark beim Vertrag von Maastricht;

• 2001 in Irland beim Vertrag von Nizza

• 2005 in Frankreich und den Niederlanden beim EU-Verfassungsvertrag und

• 2008 in Irland beim Vertrag von Lissabon.

Die Verträge von Maastricht, Nizza und Lissabon konnten aufgrund der Zustimmung der Bürger in einer zweiten Volksbefragung (2. Referendum in Irland am 2.10.2009) in Kraft treten, der Verfassungsvertrag scheiterte. Die R. des Vertrags von Lissabon, der am 1.12.2009 in Kraft getreten ist, erfolgte mit Ausnahme Irlands ausschließlich parlamentarisch.

Literatur

  • W. J. Schünemann: In Vielfalt verneint? Referenden in und über Europa von Maastricht bis Brexit, Wiesbaden 2016.

aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: S. Seeger

Fussnoten

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