P. sind den EU-Verträgen beigefügte allgemeine, institutionelle oder politikfeldspezifische Ergänzungen. Im Gegensatz zu lediglich politisch bindenden Erklärungen sind sie Bestandteil des europ. Primärrechts und somit rechtsverbindlich. Die Änderung von P. müssen die Mitgliedstaaten im Rahmen einer Regierungskonferenz einstimmig beschließen. Die Zahl der dem Primärrecht beigefügten P. ist im Laufe der Zeit deutlich angewachsen. Während der Vertrag von Maastricht 17 P. enthielt, sind es beim Vertrag von Nizza bereits 34. Dem Vertrag von Lissabon (2009) sind 37 P. angehängt.
aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: S. Seeger