Das P. [lat.: proportionalitas, dt.: Verhältnismäßigkeit] besagt, dass EG-Rechtsakte nicht über das zur Erreichung ihres angestrebten Zieles angemessene und erforderliche Maß hinausgehen dürfen. Geregelt ist das P. in Art. 5 EUV. Das Protokoll über die Grundsätze der Subsidiarität und Proportionalität, das dem Vertrag von Lissabon angehängt ist, konkretisiert diese Regelung. Nach dem P. müssen Kosten und bürokratischer Aufwand der EU – der nationalen, regionalen und lokalen Behörden bei allen Handlungen der EU – so gering wie möglich gehalten werden. Demnach soll ein System geschaffen werden, das den kleinstmöglichen Eingriff bevorzugt.
aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: M. Chardon