In den Bereichen, in denen noch kein einheitliches (»harmonisiertes«) Recht für den Austausch von Waren im europ. Binnenmarkt geschaffen worden ist, wird den Mitgliedstaaten der EU nach dem P. ermöglicht, eigene produkt- und produktionsbezogene, insbesondere den (freien) Warenverkehr betreffende Regelungen zu erlassen. Zugleich ist es ihnen aber verboten, diese auf importierte Güter anzuwenden, die in gesetzmäßiger Weise in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt worden sind. Jeder Mitgliedstaat hat daher in diesen noch nicht harmonisierten Bereichen die Standards für die Produktion und Verkehrsfähigkeit von Gütern zu akzeptieren, die in anderen Mitgliedstaaten gelten. Damit soll gewährleistet werden, dass den grenzüberschreitend tätigen Händlern nicht mehr zugemutet wird, neben den Produkt- und Handelsstandards des Herkunftslandes auch noch die des Ziellandes berücksichtigen zu müssen. Nach dem P. ist es z. B. möglich, dass auch Bier, das nicht nach dem dt. Reinheitsgebot von 1516 gebraut worden ist, in Deutschland verkauft werden darf.
aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: M. Höreth
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