Nach dem P. dürfen die am Gesetzgebungsprozess beteiligten Organe der EU nur dann Gesetze (»Rechtsnormen«) erlassen, wenn sie durch die europ. Verträge hierzu ausdrücklich ermächtigt sind. Da die EU also nicht eigenmächtig Kompetenzen an sich ziehen kann, besitzt sie keine sog. Kompetenz-Kompetenz. Der Europäische Gerichtshof hat das P. in seiner Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt. Allerdings legen die EU-Richter die rechtlichen Grundlagen, wie sie in den Verträgen für ein Tätigwerden der EU enthalten sind, nach dem Prinzip des »effet utile« (dt.: wirksame Durchsetzung) meist weit aus und verschaffen so der EU ein breites Betätigungsfeld.
aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: M. Höreth
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