Mit einem O. [dt.: Nichtbeteiligung] kann ein EU-Mitgliedstaat von der Zusammenarbeit in einem bestimmten Politikbereich ausgeschlossen werden. Die bisher eingeführten wichtigsten O. sind
1. die Nichtteilnahme des Vereinigten Königreichs und Dänemarks bei der Einführung des Euro im Rahmen der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion,
2. die brit. und dän. Ausnahmeregelungen im Bereich der Justiz- und Innenpolitik sowie
3. die dän. Nichtbeteiligung an der Vorbereitung und Durchführung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik.
Die Initiative zur Einführung eines O. kommt vom betroffenen Mitgliedstaat, erfordert jedoch die Zustimmung aller EU-Mitglieder.
Das O. muss im europ. Primärrecht festgeschrieben werden. Die Gewährung eines O. erfolgt als Gegenleistung und ist Voraussetzung dafür, dass der nicht beteiligte Staat einer Vertiefung der Zusammenarbeit in dem jeweiligen Politikbereich zustimmt. In der Praxis wird den O.-Staaten in den meisten Fällen das Recht auf ein »Opting in« zugesprochen.
Literatur
J. A. Emmanouilidis: Conceptualizing a Differentiated Europe, ELIAMEP Policy Paper, Athen 2008.
aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: J. A. Emmanouilidis