Vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (2009) wurde im EU-Haushalt zwischen obligatorischen und nichtobligatorischen Ausgaben unterschieden. Die Kategorien ergaben sich zwingend aus dem EG-Vertrag oder anderen EU-Rechtsakten, die auf seiner Grundlage erlassen worden sind. In der Haushaltspraxis handelte es sich in erster Linie um die Agrarmarktausgaben, Ausgaben aus internationalen Übereinkünften sowie Pensionsausgaben für EU-Beamte. Die Abgrenzung zwischen den beiden Ausgabenkategorien erfolgte in einem Anhang zur Interinstitutionellen Vereinbarung zur Finanziellen Vorausschau zwischen Rat, Parlament und Kommission. Bislang hatte der Rat immer das letzte Wort bei der Höhe der O. und das Europäische Parlament (EP) bei der Höhe der nicht O. Der Vertrag von Lissabon hebt die Unterscheidung zwischen O. und nicht O. jedoch auf.
aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: P. Becker