Das Recht der EU-Bürger, sich in einem anderen EU-Land niederzulassen, dort also eine gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche oder freiberufliche Erwerbstätigkeit selbstständig auszuüben, ist schon in den Römischen Verträgen (1957) festgeschrieben worden. In der Praxis ist die Niederlassung in reglementierten Berufen in einem anderen Mitgliedstaat jedoch nur möglich, wenn die Diplome, die Hochschulabschlüsse und die Nachweise der beruflichen Befähigung des einen Landes auch im anderen EU-Land anerkannt werden. Da in den einzelnen Mitgliedstaaten die Voraussetzungen für die Zulassung unterschiedlich sind, müssen diese i. d. R. durch Einzelrichtlinien vereinheitlicht bzw. harmonisiert oder die gegenseitige Anerkennung sichergestellt werden.
aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: C. Roth