Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist laut Art. 263 AEUV zuständig für Nichtigkeitsklagen (auch Anfechtungsklage), die von einem Mitgliedstaat, vom Europäischen Parlament, dem Rat oder der Kommission »wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung der Verträge oder […] wegen Ermessensmissbrauchs« (Art. 263 Abs. 2 AEUV) erhoben werden. Handlungen bzw. Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane können in diesem Rahmen auf ihre Vereinbarkeit mit dem primären Gemeinschaftsrecht überprüft und für nichtig erklärt, d. h. aufgehoben werden. Im Rahmen der Nichtigkeitsklage werden im Einzelnen die Zuständigkeit der Organe, die Formvorschriften, mögliche Vertragsverletzungen und Ermessensmissbräuche geprüft. Die Prüfungskompetenz des EuGH gilt auch für Empfehlungen und Stellungnahmen, sofern diese Rechtswirkung gegenüber Dritten entfalten. Während die Gemeinschaftsorgane und die EU-Mitgliedstaaten in puncto Klagebefugnis privilegiert sind, haben juristische und natürliche Personen nur ein eingeschränktes Klagerecht, das auf »Entscheidungen« und bestimmte »Verordnungen«, die sie unmittelbar und individuell betreffen, bezogen ist.
aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: M. Höreth