Der M. [auch: Rat] stellt neben dem Europäischen Parlament (EP) das zentrale Entscheidungsorgan der EU dar. Der M. setzt sich aus je einem Vertreter (Minister) pro Mitgliedstaat zusammen, der befugt ist, für seine Regierung verbindlich zu handeln. Seit dem Maastrichter Vertrag (1993) können auch Minister regionaler Gebietskörperschaften (z. B. Minister einer dt. Landesregierung) entsandt werden. Der M. nimmt im politischen System der EU eine Zwitterstellung ein. Einerseits ist er eines ihrer Kernorgane und zusammen mit dem EP sowohl Teil der EU-Legislative als auch Teil der EU-Haushaltsbehörde; andererseits ist er Exekutivorgan für die Regierungen der Mitgliedstaaten und somit das wichtigste Forum, in dem sie ihre nationalen Interessen formulieren können. Zu seinen Tagungen wird der Ministerrat von der halbjährlich wechselnden Präsidentschaft einberufen. Mit Inkrafttreten des Lissabonner Vertrages übernahm die Hohe Vertreterin der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik den ständigen Vorsitz im Rat für Auswärtige Angelegenheiten. Die Tagungen der Eurogruppe (das sind die Staaten, die den Euro als gemeinsame Währung eingeführt haben) werden von einem gewählten Präsidenten betreut. In den übrigen Fachräten gilt beim Vorsitz weiterhin das Rotationsprinzip. Unterstützt wird der M. durch das Generalsekretariat, das angesichts der alle 6 Monate wechselnden Präsidentschaften für Kontinuität und Kohärenz sorgen muss. Außerdem wird die Arbeit des M. vom Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV; frz. COREPER) unterstützt. In der Regel wird dem M. daher ein entscheidungsreifer Vorschlag des AStV vorgelegt, über den ohne weitere Beratung abgestimmt wird. Nur wenn im AStV keine Einigkeit erzielt worden ist, befasst sich der M. selbst ausführlich mit dem jeweiligen Sachverhalt. Doch die überwiegende Zahl der Beschlüsse, die der M. autorisiert, wird bereits unterhalb des AStV auf der Ebene der rund 300 Arbeitsgruppen getroffen. Diese setzen sich aus Ministerialbeamten der Mitgliedstaaten zusammen, in vielen Fällen auch aus Beamten der Ständigen Vertretungen, also den in Brüssel angesiedelten Botschaften der EU-Staaten. Die Beschlussfassung des M. erfolgt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Die Mehrzahl der Beschlüsse wird jedoch mit qualifizierter Mehrheit gefasst. Dabei wurden die Stimmen der Mitglieder früher in besonderer Weise gewichtet. Um einen Beschluss zu fassen, war in der Vergangenheit
1. eine Stimmenmehrheit von 74 % erforderlich, das heißt 255 von 345 Stimmen, sowie
2. die einfache Mehrheit der Mitgliedstaaten.
Außerdem konnte ein Mitglied des Rates beantragen, bei einem Beschluss des Rats, der mit qualifizierter Mehrheit getroffen wurde, zu überprüfen, ob diese qualifizierte Mehrheit auch mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der EU repräsentiert. Wurde diese Bedingung nicht erfüllt, war der betroffene Beschluss ungültig. Im Lissabonner Vertrag (2009) wurde die Zahl der politischen Themengebiete, bei denen der Rat weiterhin einstimmig entscheiden muss, von 82 auf 92 erhöht. Die Zahl der Sachgebiete mit erforderlicher qualifizierter Mehrheitsentscheidung stieg sogar von 137 auf 181. Einstimmig sein müssen künftig alle Beschlüsse in der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik, zur Festlegung eines mehrjährigen Finanzierungsrahmens, Steuerharmonisierung, Diskriminierungsbekämpfung, alle nach der Unterzeichnung des Vertrages vereinbarten Beschlüsse zu den Struktur- und Kohäsionsfonds, bestimmte Entscheidungen der Umwelt- und Handelspolitik, der straf- und familienrechtlichen Zusammenarbeit sowie zu Bestimmungen über die Einsetzung einer europ. Staatsanwaltschaft.
Um ein einfacheres, transparentes und aus Sicht der größeren Staaten gerechteres Abstimmungsverfahren im Rat zu gewährleisten, wurde zum 1.11.2014 ein System der qualifizierten, doppelten Mehrheit wirksam, das bis heute gilt. Für einen gültigen Beschluss ist nun eine Mehrheit von 55 % der Mitgliedstaaten erforderlich, in denen 65 % der Bevölkerung Europas leben müssen. In der Übergangszeit kann der sog. Kompromiss von Ioannina zur Anwendung kommen: Demnach darf der Rat auch mit qualifizierter Mehrheit keine Entscheidung treffen, wenn mindestens ¾ der Unionsbevölkerung oder mindestens ¾ der Mitgliedstaaten gegen den Beschluss sind. Am 1.4.2014 wurde dieser Wert dann auf 55 % der Staaten bzw. Bevölkerung, die für die Bildung einer Sperrminorität erforderlich wären, gesenkt. Der Vorteil dieses neuen Verfahrens der doppelten Mehrheit geht so aufgrund einer Vielzahl von Bedingungen und einer langen Übergangsphase verloren, zumal es weder transparenter noch automatisch effizienter ist als das bislang gültige.
Internet
Literatur
European Parliamentary Research Service: Council of the European Union: Facts and Figures, Briefing, Brüssel 2019.
D. Naurin/H. Wallace (Hg.): Unveiling the Council of the European Union. Games Governments Play in Brussels, Basingstoke 2008.
S. von Alemann: Der Rat der Europäischen Union. Köln/München 2009.
F. Hayes-Renshaw/H. Wallace: The Council of Ministers, 2. Aufl., London 2006.
aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: A. Maurer
Siehe auch: