Der vom Europäischen Rat im November 1997 verabschiedete L. hat die Koordinierung der Beschäftigungspolitiken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Inhalt und zielt auf eine bessere Integration der verschiedenen Maßnahmen und Instrumente ab. Auf der Grundlage des Beschäftigungskapitels im Amsterdamer Vertrag von 1997 (Art. 128 EGV) wurde eine EU-Beschäftigungsstrategie mit jährlichen europ. Leitlinien entwickelt, die jedoch keinen verbindlichen Charakter hat. Inhaltlich wurden seitens der Europäischen Kommission 4 Ziele benannt:
1. Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit;
2. Entwicklung des Unternehmergeistes;
3. Förderung der Anpassungsfähigkeit von Unternehmen und ihren Arbeitnehmern;
4. Stärkung der Maßnahmen zur Chancengleichheit.
Die Mitgliedstaaten setzen diese Ziele und Leitlinien jährlich in nationale Aktionspläne zur Beschäftigungspolitik um. Der L. soll durch »Benchmarking« (wie die sog. Offene Methode der Koordinierung) den Wissens- und Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten intensivieren und Lernprozesse initiieren.
aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: C. Roth
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