Die K. wurde als ein Ziel des gemeinsamen europ. Interesses erstmals im Vertrag von Maastricht (1992) genannt. In den neuen Vertrag von Lissabon (2009) wurde die K. in Art. 167 aufgenommen. Hier heißt es, dass die Union »einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes« leistet. Die Rolle der EU beschränkt sich dabei ausdrücklich auf die Förderung der kulturellen Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten oder mit Ländern außerhalb der EU. Schwerpunkte sind hier die Verbesserung der Kenntnis und Verbreitung der Kultur und Geschichte der europ. Völker, der Erhalt und Schutz des kulturellen Erbes von europ. Bedeutung, der nichtkommerzielle Kulturaustausch und die Förderung künstlerischen und literarischen Schaffens. Beispiele sind etwa das Programm »Kultur« oder die Aktion »Europäische Kulturhauptstadt«. Die EU kann keine Vorschriften zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der K. erlassen. Die 2007 verabschiedete (und im Mai 2018 revidierte) Europäische Agenda für Kultur bietet die Grundlage für kulturpolitische Maßnahmen und Initiativen auf EU-Ebene.
Literatur
M. Kühner: Die Kulturförderung der Europäischen Union, Baden-Baden 2012.
O. W. Singer: Kulturpolitik, in: W. Weidenfeld/W. Wessels (Hg.), Jahrbuch der Europäischen Integration 2019, Baden-Baden 2019, S.257-260.
aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: A. Möller