Das K. war das erste Verfahren, um das Europäische Parlament (EP) in die EG-Gesetzgebung einzubeziehen. Es gibt die obligatorische Konsultation (»Der Rat beschließt nach Anhörung/nach Stellungnahme des EP …«) und die fakultative Konsultation, bei welcher der Rat Stellungnahmen des Parlaments auch dann zur Kenntnis nimmt, wenn sie nicht vorgeschrieben sind. In der Regel läuft ein obligatorisches K. wie folgt ab:
Der Vorschlag der Europäischen Kommission wird dem EP zur Stellungnahme zugeleitet. Dessen Präsident überweist den Vorschlag zur Beratung an den entsprechenden Parlamentsausschuss, der hierzu einen Entschließungsantrag mit Bericht anfertigt. Dieser wird anschließend dem Plenum weitergeleitet. Nimmt das Plenum den Entschließungsantrag an und sind darin Änderungen am Kommissionsvorschlag enthalten, ist das Konsultationsverfahren abgeschlossen. Stimmt das Parlament über ein Gesetzesvorhaben ab, so ist der Rat daran nicht gebunden. Keine Konsultation durchzuführen, würde jedoch eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften durch den Rat darstellen und könnte eine sog. Nichtigkeitsklage beim Europäischen Gerichtshof zur Folge haben.
Um seine Rechte zu stärken, die ihm aus der obligatorischen Konsultation erwachsen, hat das EP ein besonderes Verfahren entwickelt: Das Parlament kann den Entwurf für die Parlamentsentschließung, der zum Kommissionsvorschlag erarbeitet wurde, an den Ausschuss zurückgeben, wenn die Kommission erkennen lässt, dass sie die Änderungsvorschläge nicht übernehmen will. So kann die Kommission bei dringenden Entscheidungen gezwungen werden, ihren Vorschlag den Mindestanforderungen des Parlaments anzupassen, bevor er an den Rat überwiesen wird. Auf die Entscheidung im Rat hat das Verfahren jedoch keinen Einfluss. Die fakultative Konsultation berührt fast alle Programm- und Gesetzgebungsakte, die von der Kommission vorgeschlagen und nicht von den übrigen Verfahren erfasst werden.
aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: A. Maurer
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