Im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik besteht seit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam (1999) die Möglichkeit der K. Demnach kann jeder EU-Mitgliedstaat in einer förmlichen Erklärung festhalten, dass er sich im Ministerrat bei einer bestimmten Entscheidung seiner Stimme enthält (Art. 31 Abs. 1 UAbs. 2 EUV). Dieser Mitgliedstaat ist dann nicht verpflichtet, den Beschluss durchzuführen, akzeptiert jedoch, dass der von den anderen EU-Mitgliedern verabschiedete Beschluss für die EU bindend ist; er darf darüber hinaus die anderen EU-Staaten nicht daran hindern, die vereinbarten Ziele zu erreichen. Er verhält sich also »konstruktiv«. In der politischen Praxis fand das Verfahren der K. bisher kaum Anwendung.
aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: J. A. Emmanouilidis