Die K. ist ein zentrales Merkmal für die Staatsqualität und Souveränität von politischen Verbänden; die K. umfasst die Kompetenz, sich selbstständig neue Kompetenzen zu geben. Der Begriff geht zurück auf eine wissenschaftliche Studie aus dem Jahre 1869. Die EU besitzt eine solche K. ausdrücklich nicht. Die EU kann sich nicht eigenmächtig neue Kompetenzen geben, da dieses Recht der Letztentscheidung nicht bei ihr liegt, sondern formal bei den Mitgliedstaaten der EU (»Herren der Verträge«). Nur sie können im Rahmen eines Vertragsänderungsverfahrens der EG neue Kompetenzen übertragen. Die EU handelt auf der Basis des sog. »Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung«, d. h. auf der Grundlage der ihr im Einzelfall zugewiesenen und im Vertrag festgeschriebenen Aufgaben und Kompetenzen. Dieses Prinzip soll eine unkontrollierte Übertragung immer neuer Kompetenzen auf die Ebene der EU verhindern. In der europapolitischen Praxis gibt es jedoch Einschränkungen der verfassungsrechtlichen Alleinzuständigkeit der Mitgliedstaaten. Es gibt eine Reihe von vereinfachten Verfahren zur Übertragung neuer Kompetenzen auf die EU-Ebene. Die sog. Generalermächtigungs- oder Vertragsabrundungsklausel spielte eine wichtige Rolle bei der Fortentwicklung der EG. Diese Generalermächtigung erlaubte es den Mitgliedstaaten, auch in den Feldern, in denen die EG (noch) keine ausdrücklichen Kompetenzen besitzt, durch einstimmigen Beschluss tätig zu werden, weil diese Kompetenzen gewissermaßen implizit im Vertrag bereits festgeschrieben sind. Diese in Art. 352 AEUV (»Lückenfüllungskompetenz«) niedergelegte Möglichkeit betrifft v. a. die Schaffung eines Binnenmarktes, also ein zentrales Integrationsziel der EG von Anfang an. Dieser Artikel (früher: Art. 235 EWGV) wurde in den ersten Jahrzehnten der europ. Integration genutzt, um etwa auf den Feldern von Umwelt-, Forschungs- und Regional- wie auch Sozialpolitik tätig zu werden, weil hier ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Binnenmarkt hergestellt werden konnte (z. B. führen unterschiedliche Umweltstandards in Europa zu Wettbewerbsverzerrungen, weil die »Umweltsünder« billiger produzieren können als Staaten mit hohen Standards). Dem Vertrag von Lissabon (2009) ist eine »Erklärung zu Art. 352 AEUV« angehängt, mit der ausdrücklich betont wird, dass die »Vertragsabrundungsklausel« des besagten Artikels nicht dazu dienen könne, die Kompetenzen der EU über die bestehenden Vertragsziele hinaus zu erweitern.
Literatur
P. Lerche: »Kompetenz-Kompetenz« und das Maastricht-Urteil des Bundesverfassungsgerichts, in: J. Ipsen u. a. (Hg.), Verfassungsrecht im Wandel, Köln 1995, S. 409-424.
aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: M. Große Hüttmann