EU-Bürger verfügen über aktives und passives K. in dem Mitgliedstaat, in dem sie wohnen. Diese Regelung wurde im Zuge des Vertrages von Maastricht und im Zusammenhang mit der Debatte um ein »Europa der Bürger« eingeführt. Rechtsgrundlage ist eine EU-Richtlinie von 1994, die in Deutschland bis Ende 1995 von den Bundesländern in Landesrecht umgesetzt werden musste. Aufgrund von Spielräumen in der Richtlinie war es den Bundesländern möglich, das K. unterschiedlich zu regeln. EU-Bürger werden wie dt. Staatsbürger in das Wählerverzeichnis aufgenommen, für sie gelten dieselben Zulassungsbedingungen. Für das aktive Wahlrecht müssen sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, sich seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde/dem Landkreis als Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten und dürfen nicht ausdrücklich vom Wahlrecht ausgeschlossen sein. Für das passive Wahlrecht muss ein EU-Bürger seit mindestens 6 Monaten in der Gemeinde/dem Landkreis wohnen, das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein. In Bayern dürfen nur dt. Staatsbürger Bürgermeister oder Landrat werden. Grund dafür ist die Richtlinie, die es den Mitgliedstaaten erlaubt, leitende Ämter der Exekutive den eigenen Staatsbürgern vorzubehalten. EU-Bürger machen von ihrem Kommunalwahlrecht in Deutschland jedoch nur zögerlich Gebrauch. Ihre Wahlbeteiligung wird auf 20–30 % geschätzt.
aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: M. Chardon