Die K. ist das Recht der Kommunen in Deutschland, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft eigenverantwortlich zu regeln (Art. 28,2 GG). Die Kommunen handeln mit eigenen Mitteln unter Beteiligung ehrenamtlicher Bürger und v. a. einer demokratisch gewählten Volksvertretung. Dabei sind sie keinen fachlichen Weisungen unterworfen. Die Europäische Charta der K. vom 15.10.1985 verpflichtet ihre 43 Vertragspartner zur Einhaltung der K. Ziel ist es, eine gemeinsame rechtliche Grundlage für den Schutz der Eigenständigkeit lokaler Behörden zu schaffen und dem Bürger dadurch die Möglichkeit der Beteiligung an lokalen Entscheidungsprozessen zu geben. Der Vertrag von Lissabon (2009) schützt die K. in einigen Bestimmungen. Er erwähnt sie als Bestandteil der europ. Identität und bezieht die regionale Ebene in das Subsidiaritätsprinzip ein. Zudem werden die Konsultationsrechte der Kommunen in der EU weiter ausgebaut und Folgeabschätzungsverfahren, insbesondere zu den administrativen und finanziellen Folgen der EU-Gesetzgebung, eingeführt.
Literatur
U. von Alemann/C. Münch (Hg.): Europafähigkeit der Kommunen. Die lokale Ebene in der Europäischen Union, Wiesbaden 2006.
aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: M. Chardon
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