Die K. umfasst Maßnahmen und Instrumente zur Bekämpfung der Folgen des Klimawandels und der Erderwärmung. Der Art. 191 AEUV ist die rechtliche Grundlage für das Handeln der EU auf diesem Feld. Die »Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels« gehört laut EU-Vertrag zu den Aufgaben der Europäischen Union. Energie- und Klimapolitik hängen sehr eng miteinander zusammen, wenngleich die Politikbereiche in unterschiedlichen Kapiteln im EU-Vertrag verankert sind (Energiepolitik: Art. 194 AEUV). Prägend für die Energie- und damit auch die Klimapolitik der EU ist das sog. energiepolitische Zieldreieck, wonach
1. die Sicherheit der Energieversorgung,
2. die Umweltverträglichkeit und
3. die Wirtschaftlichkeit miteinander in Einklang zu bringen sind.
Die Umsetzung der im Kyoto-Protokoll (2005 in Kraft getreten) vereinbarten Verpflichtungen zur Reduzierung der Emission von schädlichen Treibhausgasen und das 2015 in Paris unterzeichnete internationale Klimaschutzabkommen sind Teil der K. Die EU hat sich verpflichtet, bis zum Jahr 2030 die Treibhausgasemissionen (verglichen mit dem Jahr 1990) um mind. 40 % zu reduzieren, die Energieeffizienz um 27 % zu erhöhen und den Anteil der erneuerbaren Energiequellen ebenfalls um 27 % zu steigern. Eine wichtige Rolle spielt hier das von der EU errichtete System für den Handel mit Zertifikaten für die Emission von Treibhausgasen (engl.: Emissions Trading System, ETS), einem internationalen Markt, an dem Kohlendioxid-Verschmutzungsrechte gehandelt werden. Die Logik des ETS zielt darauf, dass Fabriken und Kraftwerke möglichst wenig Emissionen ausstoßen und dafür finanziell belohnt werden, weil sie nichtverbrauchte »Verschmutzungsrechte«, die ihnen verliehen wurden, am Markt verkaufen können. Das ETS funktioniert nach dem Prinzip »cap« and »trade« (engl.: Obergrenze und Handel). Die Ausgabe von Zertifikaten wird schrittweise reduziert (»gedeckelt«), um wirtschaftliche Anreize für Anlagenbetreiber zu schaffen, ihre Produktion umzustellen und immer mehr Emissionen einzusparen. Die EU versteht sich als international treibende Kraft einer globalen Klimapolitik, sie muss dabei aber auch den unterschiedlich stark ausgeprägten Willen und die Bereitschaft zu einer umfassenden und integrierten Klimapolitik im Kreis ihrer Mitgliedstaaten austarieren und durch Ausgleichszahlungen kompensieren (z. B. Polen, dessen nationale Energieversorgung von klimaschädlicher Kohle abhängig ist). Am 4.12.2019 hat die EU-Umweltagentur in einem Bericht die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten aufgerufen, ihre bisherigen Anstrengungen in der Klimapolitik zu verstärken, weil sonst die selbst gesteckten Ziele bis 2030 nicht erreicht werden könnten. Die im Dezember 2019 von der EU-Kommission vorgestellten Pläne für einen »European Green Deal« schaffen einen neuen Rahmen für die Transformation Europas in Richtung des ersten »klimaneutralen Kontinents« bis zum Jahr 2050. Ob und in welcher Form Großbritannien auch nach seinem EU-Austritt (Brexit) am Europäischen Emissionshandel teilnehmen wird, war zunächst unklar (Stand 2019).
Internet
Literatur
E. L. Boasson/J. Wettestad: EU climate policy: Industry, policy interaction and external environment, Farnham 2013.
Europäisches Parlament: Bekämpfung des Klimawandels, Kurzdarstellungen über die Europäische Union, Brüssel 2019.
S. Fischer/O. Geden: Die europäische Energie- und Klimapolitik, in: P. Becker/B. Lippert (Hg.), Handbuch Europäische Union, Wiesbaden 2020.
aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: M. Große Hüttmann
Siehe auch: