Einzelpersonen (»Individuen«) haben grundsätzlich die Möglichkeit, eine sog. Nichtigkeitsklage beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) einzureichen – vorausgesetzt, sie sind direkt und unmittelbar durch europ. Rechtsetzungsmaßnahmen betroffen (Art. 230 EGV). Die Folge dieser Klausel ist, dass z. B. einzelne Unternehmen eine unmittelbare Betroffenheit leichter nachweisen können als z. B. die europ. Verbraucher als anonyme und diffuse Gruppe.
Literatur
P. Baumeister: Effektiver Individualrechtsschutz im Gemeinschaftsrecht, in: Europarecht, H. 1/2005, S. 1-35.
aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: M. Höreth
Siehe auch: