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Herkunftslandprinzip

M. Chardon

Das H. war umstrittener Teil im ersten Entwurf der sog. Dienstleistungsrichtlinie. Es bestimmt, dass der Dienstleistungserbringer auch bei einer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat nur dem Recht seines Herkunftsstaates unterliegt. Oft zitiertes Beispiel für die bisherige Praxis war der Aachener Malermeister, der in Belgien nur dann tätig werden kann, wenn sein Transporter in Belgien gemeldet ist – ein klares Hemmnis für die Dienstleistungsfreiheit. Kritiker befürchteten, das H. würde die nationalen Dienstleistungs- und Arbeitsmärkte deregulieren, die Sozialversicherungssysteme stärker belasten und nationale Zuständigkeiten für die staatliche Daseinsvorsorge aufweichen.

Schließlich wurde das H. nicht in die Dienstleistungsrichtlinie aufgenommen, die Erbringung von Dienstleistungen wurde aber erleichtert, was den Interessen des Handwerks sehr entgegenkommt. Nationale Schutz- und Kontrollmöglichkeiten des Ziellandes bleiben trotz Marktöffnung gewahrt.

aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: M. Chardon

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