Die G. in der EU hat den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und ein hohes Gesundheitsniveau zum Ziel. Seit Mitte der 1980er-Jahre legt die EU-Kommission Programme zur gesundheitlichen Aufklärung auf. Neben der allgemeinen Verbesserung der Gesundheit als Folge demografischen Wandels und zivilisationsbedingter Erkrankungen spielen grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren, z. B. Infektionskrankheiten (HIV/AIDS etc.), Standards für Medizinprodukte und Arzneimittel oder auch Bioterrorismus, eine Rolle. Spezielle Einrichtungen sind das Gesundheitsportal oder das Europäische Zentrum für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten. Die G. hat im Zusammenhang mit dem Arbeits- und Wettbewerbsrecht und ihrer Verschränkung mit der Verbraucherpolitik an Bedeutung gewonnen. Mit dem Lissabon-Vertrag (2009) wird Gesundheitsschutz zum Querschnittsthema (Art. 9 AEUV). Die formale Kompetenzverteilung zwischen EU und Mitgliedstaaten wird nur leicht modifiziert.
Die Mitgliedstaaten sind für die G. hauptverantwortlich. EU-Gesetzgebungsvorhaben sind in der G. weiterhin stark eingeschränkt durch das sog. Subsidiaritätsprinzip; die Binnenmarktfreiheit findet im Gesundheitsbereich Grenzen. Bei gemeinsamen Sicherheitsanliegen (z. B. Medizinprodukten) und bei grenzüberschreitenden Krankheiten kann die EU gesetzgeberisch tätig werden. Über die sog. Offene Methode der Koordinierung können gesundheitspolitische Maßnahmen mit dem Ziel einer Finanzierbarkeit und Qualitätsverbesserung der nationalen Systeme entwickelt werden.
Literatur
R. Jaeckel: Europäische Gesundheitspolitik auf Grundlage des neuen Lissabon-Vertrages, in: Gesellschaftspolitische Kommentare (gpk), Nr. 1/2010, S. 1-4.
S.-L. Böning/R. Maier-Rigaud: Gesundheits- und Verbraucherpolitik, in: W. Weidenfeld/W. Wessels (Hg.), Jahrbuch der Europäischen Integration 2019, Baden-Baden 2019, S. 239-242.
aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: G. Abels