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Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte für Arbeitnehmer | bpb.de

Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte für Arbeitnehmer

C. Roth

Mit der Verabschiedung der Charta der sozialen Grundrechte für Arbeitnehmer (auch Sozialcharta genannt) im Jahre 1989 sollte die soziale Dimension des europ. Binnenmarktes gestärkt werden. Die G. enthält die Hauptgrundsätze, auf denen das europ. Arbeitsrechtsmodell und die Stellung der Arbeit in der Gesellschaft generell beruhen. Sie umfasst die Abschnitte:

• Freizügigkeit,

• Beschäftigung und Arbeitsentgelt,

• Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen,

• sozialer Schutz,

• Koalitionsfreiheit und Tarifverhandlungen,

• berufliche Bildung,

• Gleichbehandlung von Männern und Frauen,

• Unterrichtung,

• Anhörung und Mitwirkung der Arbeitnehmer,

• Gesundheitsschutz und Sicherheit in der Arbeitsumwelt,

• Kinder- und Jugendschutz,

• ältere Menschen,

• Behinderte.

Die in der nicht rechtsverbindlichen Charta verankerten sozialen Rechte sollten je nach Fall auf der Ebene der EG-Mitgliedstaaten oder, soweit die Gemeinschaft zuständig ist, auf EG-Ebene verwirklicht werden. Die Europäische Kommission hatte hierzu ein Aktionsprogramm vorgelegt; angestrebt wurde die Verabschiedung eines gemeinsamen Grundbestands an Mindestvorschriften für alle Mitgliedstaaten. Die G. wurde 1989 von Großbritannien nicht unterzeichnet, was ihren symbolischen Charakter verstärkte. Im Maastrichter Vertrag (1992) wurde sie zunächst als sog. »Sozialprotokoll« im Anhang aufgeführt. Nach der Wahl von Tony Blair beschloss Großbritannien 1998 schließlich, die Charta zu unterzeichnen.

aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: C. Roth

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