Der G. ist v. a. ein Instrument der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der EU. Er dient der Festlegung einer gemeinsamen Position der EU-Mitgliedstaaten in einer bestimmten Frage. Ein G., den der Ministerrat meist einstimmig annehmen muss, ist für die Mitgliedstaaten bindend. In der Vergangenheit wurden durch G. v. a. restriktive Maßnahmen gegenüber Drittstaaten beschlossen, z. B. Waffenembargos und ökonomische Sanktionen.
aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: A. Jonas