Um Wettbewerbsverfälschungen im Binnenmarkt (Kartellbildung und Missbrauch durch den Zusammenschluss bisher konkurrierender Unternehmen) präventiv zu verhindern, kontrolliert die Europäische Kommission seit 1990 grenzüberschreitende Unternehmensfusionen. Unter die F. fallen die Verschmelzung mehrerer Unternehmen, der Erwerb großer Aktienpakete oder Vermögenswerte eines Unternehmens oder die Bildung von Gemeinschaftsunternehmen. Das Verfahren der F. ist durch die Fusionskontrollverordnung (VO 4064/89) geregelt. Danach sind Unternehmenszusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung vorab bei der Kommission anzumelden, die innerhalb einer kurzen Frist auf der Grundlage bestimmter Kriterien entscheidet. Die Kommission kann den beantragten Unternehmenszusammenschluss mit oder ohne Auflagen genehmigen oder ganz untersagen. Die gemeinschaftsweite Bedeutung wird durch bestimmte Umsatzgrößen angezeigt. Geprüft werden alle am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, die einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 2,5 Mrd. € erzielen, zusammen in mindestens 3 Mitgliedstaaten einen Umsatz von mehr als 100 Mio. €, weniger als 2/3 ihres gemeinschaftsweiten Umsatzes in nur einem Mitgliedstaat erzielen; geprüft wird ferner, wenn mindestens 2 Unternehmen einen gemeinschaftsweiten Umsatz von 100 Mio. € erzielen. Der Zusammenschluss darf erst nach der Genehmigungsentscheidung durch die Kommission vollzogen werden.
Literatur
A. Schmidt/St. Voigt: Making European Merger Policy more predictable, Berlin 2005
aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: P. Becker