Die F., bekannt unter dem Stichwort »Fernsehen ohne Grenzen«, gewährleistet freie Ausstrahlung von Fernsehsendungen in der EU und wahrt die kulturelle Vielfalt, das Recht auf Gegendarstellung, Verbraucherschutz und den Schutz Minderjähriger. Zudem enthält sie eine Quotenregelung für europ. Produktionen und eine Regelung bezüglich der TV-Werbung. Für den Bürger bedeutet das z. B., dass Eröffnungs- und Endspiele von sportlichen Großereignissen mit Beteiligung der nationalen Mannschaft frei übertragen werden müssen. Die erste Fassung trat 1989 in Kraft. Aufgrund der veränderten Medienlandschaft wurde 1997 eine Neufassung verabschiedet. Kritiker, insbesondere die dt. Länder, sahen keine eindeutige Handlungskompetenz der EU und befürchteten eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips, jedoch entschied der EuGH, dass der Rundfunkbereich zu den Dienstleistungen gehört und die EU handlungsberechtigt ist. Die F. wurde von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt. Eine grundlegend überarbeitete Richtlinie trat 2007 in Kraft, sie umfasst nun alle audiovisuellen Medien.
aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: M. Chardon