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Euro-plus-Pakt der EU | bpb.de

Euro-plus-Pakt der EU

M. Große Hüttmann

Der E. ist eine Vereinbarung zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Staaten durch engere Zusammenarbeit und Angleichung der makroökonomischen Strukturen in den Bereichen Wirtschaft, Sozialpolitik, Ausbildung, Steuern, Renten und Haushalt; der E. wurde im März 2011 beschlossen. Da im Vertrag von Maastricht (1993) nur eine Wirtschafts- und Währungsunion, jedoch keine echte politische Union beschlossen wurde, wuchs der Bedarf (verschärft durch die europ. Staatsschuldenkrise seit 2010) einer wirtschafts- und fiskalpolitischen Koordinierung auf EU-Ebene (engl.: »Economic Governance«). Beteiligt am E. sind nicht nur die 19 Eurostaaten, ihm haben sich auch EU-Staaten (deshalb »Euro-plus-Pakt«) angeschlossen, welche den Euro (noch) nicht eingeführt haben (Bulgarien, Polen und Rumänien) bzw. dies durch Regelungen im EU-Vertrag (»Opting out«-Klausel) ausgeschlossen haben (Großbritannien, Dänemark). Der E. geht zurück auf eine dt.-frz. Initiative. Auf dem EU-Gipfel am 4.2.2011 stellten die dt. Bundeskanzlerin Angela Merkel und der frz. Staatspräsident Nicolas Sarkozy einen »Pakt für Wettbewerbsfähigkeit« vor; erst später in »Euro-plus-Pakt« umbenannt; eine frühere Bezeichnung lautete »Pakt für den Euro«. Das zentrale Ziel des E. ist die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Staaten nach innen und nach außen. Um dies zu erreichen, schlägt der E. u. a. eine Angleichung etwa in der Haushalts-, Renten- und Lohnpolitik vor. Der E. steht im Zusammenhang mit anderen Bemühungen der EU um eine Angleichung der Wirtschafts- und Finanzpolitik der EU-Staaten. Dass die Eurostaaten zwar die Währungspolitik vergemeinschaftet haben, die Wirtschafts- und Haushaltspolitik jedoch weitgehend national bestimmt ist, gefährdet nach Ansicht von Experten die Stabilität des Euro und lässt wirtschaftlich »starke« (z. B. Deutschland) und ökonomisch »schwache« Eurostaaten (z. B. Griechenland, Irland, Portugal) mehr und mehr auseinanderdriften. Die im E. vorgeschlagenen Instrumente zielen auf:

1. die Abschaffung von sog. Lohnindexierungssystemen, also die automatische Anpassung von Löhnen an die Inflationsrate, wie sie etwa in Belgien und Frankreich üblich ist,

2. die Anerkennung von Bildungs- und Berufsabschlüssen, um die Mobilität von Arbeitnehmern in Europa zu fördern,

3. die Schaffung einer einheitlichen Bemessung von Körperschaftsteuern (in Irland liegen die Körperschaftsteuern deutlich niedriger als in anderen EU-Staaten, was Letztere als Wettbewerbsverzerrung ansehen),

4. die Anpassung des Rentensystems an die demografische Entwicklung (z. B. Angleichung der Renteneintrittsalter),

5. die Verankerung einer »Schuldenbremse« in den Verfassungen aller EU-Mitgliedstaaten nach dt. Vorbild sowie

6. die Einführung nationaler Krisenbewältigungsregime für Banken.

Dieses umfassende Programm soll, nachdem es von den EU-Staaten beschlossen worden ist, innerhalb von 12 Monaten umgesetzt werden. Der E. greift Vorschläge und Ideen auf, wie sie von der vom EU-Ratspräsidenten Herman Van Rompuy geleiteten Expertengruppe und der EU-Kommission bereits entwickelt worden sind. Besonders kritisch aufgenommen wurde von den meisten EU-Staaten die Forderung, eine »Schuldenbremse« einzuführen, um die Haushaltsdisziplin verfassungsrechtlich abzusichern. Die Umsetzung der Ziele des E. soll von der EU-Kommission überwacht werden. Der E. stellt an die finanzielle Aufstockung des Eurorettungsschirms, die maßgeblich von der Unterstützung Deutschlands abhängt, Bedingungen und verlangt einen Konsolidierungs- und Sparkurs der schwachen Eurostaaten. Die rechtliche Basis des E. ist der Art. 136 AEUV, der Maßnahmen im Zusammenhang mit dem »reibungslose(n) Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion« ermöglicht. Kritiker bezweifeln, dass die im E. vorgeschlagenen Ziele mit den dort genannten Mitteln zu erreichen sind, weil die Umsetzung der Beschlüsse freiwillig ist und allein der Gruppendruck im Kreis der Staats- und Regierungschefs (»peer pressure«) und die Selbstverpflichtung der EU-Staaten möglicherweise nicht ausreichten, die Wirtschafts- und Haushaltspolitik der EU-Staaten so eng aufeinander abzustimmen. Da die Vereinbarungen des E. auf Reformen und Anpassungen in den EU-Staaten beschränkt sind und zentrale Probleme der Staatsschuldenkrise (z. B. Unterkapitalisierung der europ. Banken) ausgeblendet werden bzw. sich durch die im E. vereinbarten Maßnahmen nicht lösen lassen, bezweifelten Kritiker eine unmittelbare Wirkung des Paktes. Für den Fall, dass die Reformen und Vorgaben des E. nicht von den teilnehmenden EU-Staaten umgesetzt bzw. eingehalten werden, sind keine Sanktionen wie beim Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehen; allein das Eigeninteresse der Staaten an Reformen und die gemeinsame politische Kontrolle der Einhaltung der Vorgaben auf der Ebene der EU-Staats- und Regierungschefs sollen den Erfolg des E. garantieren.

Literatur

  • D. Gros/C. Alcidi: Was bringt der »Europlus-Pakt«?, in: integration, H. 2/2011, S. 164-171.

aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: M. Große Hüttmann

Siehe auch:

Fussnoten

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