Das E. ist gemäß EU-Vertrag die institutionelle Struktur des europ. Zentralbankwesens, bestehend aus der Europäischen Zentralbank in Frankfurt am Main (EZB) sowie allen Zentralbanken der Mitgliedstaaten. Aufgrund der Tatsache, dass nicht alle EU-Staaten Mitglieder des Euroraumes sind, erweist sich das E. zwar als institutionelle Grundlage der gemeinsamen Geldpolitik in rechtlicher Hinsicht. Doch die für den Euroraum wirksamen geldpolitischen Entscheidungen fallen im EZB-Rat, dem nur die Präsidenten der nationalen Zentralbanken angehören, die den Euro als gemeinsame Währung eingeführt haben. Für diesen engeren Kreis gilt ein hierarchisches Verhältnis: Die nationalen Zentralbanken sind in der Geldpolitik an die Weisungen der Europäischen Zentralbank gebunden. Für den weiteren Kreis der nicht dem Euro angehörigen EU-Staaten gilt dieses Unterstellungsverhältnis nicht. Hier besitzen die nationalen Zentralbanken nach wie vor geldpolitische Autonomie. Im erweiterten Rat, der alle 3 Monate tagt, beteiligen sie sich nur an der Koordination der Geldpolitik mit dem Euroraum sowie an institutionellen Entscheidungen für das ganze E.
aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: D. Wolf